Kontopfändung: ein Handlungsleitfaden – so verhalte ich mich richtig
Kontopfändung – ein Wort das bei vielen Menschen sowohl ein Gefühl von Unbehagen hervorruft als auch viele Fragezeichen aufwirft. Nur die wenigsten Kontobesitzer werden im Laufe ihres Lebens jemals mit einer Kontopfändung konfrontiert und wissen daher schlichtweg nicht, was sich genau hinter diesem Kofferwort verbirgt. Da das Vorhaben über eine Kontopfändung lediglich zwei Wochen im Voraus angekündigt wird und oftmals eine Gefährdung der Existenz mit sich führt, erfahren Betroffene in diesem Artikel, was es im Fall der Fälle zu beachten gilt.
Kontopfändung – Was ist das?
Doch bevor auf den Handlungsleitfaden für Betroffene eingegangen werden kann, ist es wichtig zu wissen, was genau eine Kontopfändung ist. Bei einer Kontopfändung wird das Bankkonto eines Kontoinhabers aufgrund von offen Schulden beschlagnahmt. Die Beschlagnahme des Kontos kann erst durch einen gerichtlich erwirkten Pfändungsbeschluss durchgeführt werden. Diesen können Gläubiger jedoch erst nach Erhalt eines Vollstreckungstitels im Rahmen einer Zwangsvollstreckung anstoßen. Der Beschluss geht sowohl dem Kreditinstitut als Drittschuldner als auch dem Betroffenen Kontoinhaber als Hauptschuldner zu. Neben den weit verbreiteten Girokonten sind weiterhin andere Bankguthaben in Form von Spar- oder Termineinlagen von einer Kontopfändung betroffen. Für den Gläubiger ist sie eines von mehreren rechtsstaatlichen Mitteln, um seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner durchzusetzen und die Schuld zu tilgen.
Wann kommt es zu einer Kontopfändung?
Für den Gläubiger stellt die Kontopfändung eines seiner letzten Mittel dar, um die ihm rechtlich zustehende Begleichung der offenen Schuld zu erwirken. Von der ersten Zahlungserinnerung bis zu einer Kontopfändung ist es jedoch ein langer Weg. Die Grundlage für die Kontopfändung des Schuldners ist nämlich die Durchsetzung eines Vollstreckungstitels. Bevor es zu diesem kommen kann, versucht der Gläubiger die Zahlung für das an den Schuldner gelieferte Produkt oder die für ihn durchgeführte Dienstleistung in einem außergerichtlichen Verfahren zu erhalten. Hierfür übersendet der Gläubiger eine erste Mahnung, welche auch als Zahlungserinnerung bekannt ist. Kommt der Schuldner der Zahlungserinnerung nach 14 Tagen nicht nach, lässt der Gläubiger dem Schuldner die zweite, ausdrückliche Mahnung zukommen. Ignoriert der Schuldner auch diese Mahnung, steht es dem Gläubiger frei, ob er eine dritte Mahnung mit der Androhung weiterer Schritte wie der Einbeziehung eines Inkassoinstitutes oder eines Rechtsanwaltes aufsetzt oder direkt den Weg des gerichtlichen Verfahrens gehen möchte. Letzterer Schritt kann nach der ausdrücklichen Mahnung eingeleitet werden, wenn der Schuldner in dieser bereits über die Rechtsfolgen der Nichtzahlung informiert wurde. Wurde das gerichtliche Verfahren zwecks Erwirkung des Vollstreckungstitels erst einmal in Gang gesetzt, gibt es meist kein Zurück mehr.
In der Praxis sind insbesondere Unternehmen viel kulanter. Sie räumen dem Schuldner oftmals mehr Zeit zur Begleichung einer Rechnung, als ihm rechtlich zustünde, ein. Denn auch für Unternehmen ist dieser Prozess mit viel Aufwand und Kosten verbunden, sodass er offenstehende Rechnungen des Schuldners am liebsten außergerichtlich begleichen lassen würde. Und ohne Frage – jeder Mensch kann aus den unterschiedlichsten Gründen in eine finanzielle Schieflage geraten. Nur ist hier wichtig, den Gläubiger zu informieren und eine außergerichtliche Einigung zu finden, um es gar nicht erst zu einer Kontopfändung kommen zu lassen.
Was tue ich, wenn der Pfändungsbeschluss bereits vorliegt?
Sollte der Pfändungsbeschluss bereits vorliegen, wird das Bankkonto für gewöhnlich nach Ablauf von zwei Wochen durch das Kreditinstitut gesperrt. Dies bedeutet, dass jegliches Guthaben auf dem Konto eingefroren wird und der Kontoinhaber nicht mehr auf selbiges zugreifen kann. Er kann somit weder Überweisungen tätigen noch über den Schalter Geld von seinem Konto abheben lassen. Die Sperre beläuft sich zunächst auf vier Wochen, kann jedoch bis zur Begleichung der Forderung andauern. Da sie neben der Tatsache, dass nicht mehr auf das Guthaben auf dem Bankkonto zugegriffen werden kann, außerdem je nach Kreditinstitut Bearbeitungsgebühren und bei der SCHUFA ein Negativmerkmal mit sich ziehen kann, sollte hier schnell reagiert werden.
Ratsam ist es, noch am selben Tag den Gläubiger zu kontaktieren und mit ihm eine vertraglich vereinbarte und außergerichtliche Einigung zu finden – denn immerhin ist es nur er, der die Kontopfändung aufheben oder ruhend stellen lassen kann. Eine solche Einigung kann zum Beispiel in Form eines einvernehmlich beschlossenen Tilgungsplans, bei welchem die offene Rechnung in Raten abbezahlt wird, erfolgen. An diesen sollte man sich anschließend aber auch halten, da der Gläubiger insbesondere bei der Ruhendstellung einer Kontopfändung die Wiederaufnahme selbiger veranlassen kann, wenn der Schuldner sich beispielsweise nicht an die Ratenzahlung hält. Sollten zu viele oder zu hohe offene Rechnungen vorliegen, sodass eine Privatperson diese nicht überblicken kann, sollten in jedem Fall ein Schuldnerberater oder ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.
Abschließend lässt sich festhalten, dass bereits mit der Erwirkung eines Vollstreckungstitels, welcher für eine Kontopfändung durch den Gläubiger notwendig ist, überflüssige Kosten entstehen. Stellt man daher bereits bei erneuter Mahnung fest, dass man die Rechnung nicht innerhalb des in der Mahnung festgehaltenen Zeitraums begleichen kann, sollte in jedem Fall eine Individualvereinbarung mit dem Gläubiger angestrebt werden, um dem gerichtlichen Verfahren aus oben genannten Gründen vorzubeugen.